Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Hausordnungen

Bei Nutzung des Fitnesswerkstatt-Centers unterliegt das Mitglied der geltenden Hausordnungen. Die Hausordnungen können insbesondere Regelungen über Bekleidung, Gerätenutzung, Nutzungszeiten und Verhalten im Wellnessbereich beinhalten.


§ 2 Unübertragbarkeit der Mitgliedschaftsrechte

(2) Das Mitglied verpflichtet sich der Fitnesswerkstatt gegenüber, die ihm ausgehändigten Transponder nur höchstpersönlich zu verwenden und nicht Dritten zu überlassen. Das Mitglied sich weiterhin, den Verlusten des Transponders unverzüglich schriftlich bei der Fitnesswerkstatt zu melden.


§ 4 Folgen eines Verlustes des Transponders

(1) Bei Verlust des Transponders wird auf Kosten des Mitglieds Ersatz beschafft. Die Kosten betragen 20.- €.

(2) Nutzt eine dritte Person unbefugt den Transponder des Mitglieds und ist diese Nutzung darauf zurückzuführen, dass diese Gegenstände dem Dritten durch das Mitglied vorsätzlich oder fahrlässig überlassen worden sind oder dass das Mitglied einen Verlust der Gegenstände nicht rechtzeitig schriftlich angezeigt hat, so ist das Mitglied verpflichtet, für jede Nutzung der Fitnesswerkstatt durch den Dritten einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 20.- € zu zahlen. Weist das Mitglied nach, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist, reduziert sich der Schadensersatz auf den nachgewiesenen Betrag. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch Fitnesswerkstatt bleibt unberührt.


§ 5 Zugangsberechtigung zum Fitnesswerkstatt-Center

Das Mitglied ist nur dann zur Nutzung des Fitnesswerkstatt-Centers berechtigt, wenn es sich bei seinem Eintritt durch seine Mitgliedskarte ausweisen kann.


§ 6 Umgang der geschuldeten Leistungen

(1) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Nutzung des Cardo- und Gerätebereichs, der Kursprogramme  im Gymnastikraum oder Kombiniert einschließlich der Sanitäranlagen (WC, Dusche). Die Nutzung des Wellnessbereichs bleibt Mitgliedern durch Erwerb einer 10er Karte In Höhe von 49.- € vorbehalten.

(2) Dienstleistungen, die zur Nutzung der Fitnessstudioeinrichtung erforderlich sind (insbesondere Gerätebetreuung) sind von dem Monatlichen Mitgliedsbeitrag mitumfasst.

(3) Der monatliche Mitgliedsbeitrag berechtigt zur Teilnahme an sämtlichen regelmäßigen Trainingskursen. Für einzelne zusätzliche Veranstaltungen (insbesondere mit externen Fitness-Trainern) können zusätzlich Gebühren anfallen. Auf derartige Zusatzgebühren wird bei Ankündigung eines solchen Kurses gesondert hingewiesen.
(4) Fitnesswerkstatt garantiert nicht dafür, dass dem Mitglied zu jeder Zeit alle gewünschten Geräte oder Plätze in Kursen zur Verfügung stehen. Es werden lediglich so viele Geräte und Kursplätze vorgehalten/bereit gestellt, dass im Rahmen einer üblichen Auslastung des Fitness-Centers mit einer Nutzungsmöglichkeit ohne unzumutbare Wartezeit zu rechnen ist.


§ 7 Begleitpersonen/Verzehr mitgebrachter Getränke

(1) Das Mitbringen von Begleitpersonen, auch Kindern, ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet.

(2) Der Verzehr mitgebrachter Getränke ist innerhalb des Fitness- und Wellnessbereichs gestattet. Dies gilt nicht für alkoholische Getränke. Das Mitbringen und der Verzehr von alkoholischen Getränken und von Speisen ist innerhalb des gesamten Fitness-Centers untersagt.


§ 8 Haftungsbeschränkung

(1) Fitnesswerkstatt haftet grundsätzlich nicht für Schäden  des Mitglieds. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Mitglieds aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Fitnesswerkstatt, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Als wesentliche Vertragspflicht von Fitnesswerkstatt zählt insbesondere, aber nicht ausschließlich die fortlaufende Bereitstellung der in § 2 des Vertrags genannten Einrichtungen.

(2) Fitnesswerkstatt haftet nicht außerhalb der Betreuungszeiten für vorsätzliche oder grobfahrlässige Schäden. Außerhalb der Betreuungszeit sind freie Übungen mit der Langhantel verboten. (Bankdrücken, Kniebeugen)

(3) Dem Mitglied wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in ein Fitness-Center zu bringen. Von Seiten der Fitnesswerkstatt werden keinerlei Bewachung und Sorgfaltspflichten für dennoch eingebrachte Wertgegenstände übernommen. Das Deponieren von Geld- und Wertgegenständen in einem durch die Fitnesswerkstatt zur Verfügung gestellten Spind begründet keinerlei Pflichten von der Fitnesswerkstatt in Bezug auf die genannten Einrichtungen.


§ 9 Kündigungsrechte der Fitnesswerkstatt

(1) Befindet sich das Mitglied mit der Zahlung eines Betrags, der zwei Monatsbeiträgen entspricht, in Verzug, so berechtigt dies die Fitnesswerkstatt, den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.

(2) Eine Kündigung aus sonstigem wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

(3) Im Falle einer Kündigung aus wichtigen Gründen behält die Fitnesswerkstatt ausdrücklich vor, Schadensersatzansprüche gegen das Mitglied gemäß den gesetzlichen Regelungen geltend zu machen.


§ 10 Kündigung durch das Mitglied

(1) Das Mitglied ist insbesondere unter folgenden Umständen zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt:


1. Bei Eintritt einer Schwangerschaft

2. Bei Eintritt einer Erkrankung, aufgrund derer die fortgesetzte Nutzung der Angebote des Fitnesswerkstatt-Center unmöglich oder schädlich wäre. Sofern die Nutzung einzelner, nicht gänzlich unwesentlicher Teile (beispielsweise Spa- und Wellnessbereich, Kursangebote oder einzelne Gerätegruppen) möglich bleibt, ist eine außerordentliche Kündigung unzulässig.

3. Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes des Mitglieds an einen Ort, der mehr als 50 km entfernt liegt.


(2) In den Fällen der Nr. 1 und 2 wird die Kündigung nur wirksam, wenn zusätzlich zu der Kündigung ein Attest eines unabhängigen Facharztes des jeweils betroffenen Fachgebietes, das die Erkrankung oder Schwangerschaft bestätigt, bei Fitnesswerkstatt im Original eingereicht wird. Bei einer Kündigung nach Nr. 3 sind eine Ab- und Anmeldebestätigung mit der Kündigung vorzulegen.

(3) Eine Kündigung des Mitglieds, gleich aus welchem Grund, muss der Fitnesswerkstatt        (Anschrift) im Original per Post zugehen. Kündigungen in mündlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form sind ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Kündigung per Fax ist nicht wirksam.

(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied den ihm ausgehändigten Transponder abzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht bis spätestens 14 Tage nach Beendigung der Mitgliedschaft, so wird die in § 4 Abs. 1 genannte Verlustgebühr fällig.


§ 11 Zustimmung zur Datenerhebung und –verwertung

Bei Betreten des Fitnesswerkstatt-Centers werden die auf dem Transponder gespeicherte Mitgliedsnummer sowie das Datum und Uhrzeit erfasst. Fitnesswerkstatt speichert Daten für maximal zwei Monate. Sie dienen ausschließlich der Überwachung unbefugter Nutzungen und werden sonst in keiner Weise verwendet oder Dritten zugänglich gemacht.


§ 12 Sonstiges

Mündliche Absprachen neben diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Jede Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel selbst.